SAV Statuten
AUSZUG AUS DEN STATUTEN DES ABSOLVENTENVERBANDES
1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1) Der Verein führt den Namen „Schüler- und Absolventenverband der Tourismusschulen Bad Gleichenberg“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Gleichenberg und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich und auf das Ausland.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 VEREINSZWECK SOWIE TÄTIGKEITEN UND MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES
1) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2) Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeiten ausüben:
Zusammenschluss aller Schüler/innen und Absolvent/innen der Schulen des Steirischen Hotelfachschulvereines in Bad Gleichenberg, um
a) ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu dienen,
b) die Schulkameradschaft über die Schulzeit hinaus zu pflegen,
c) die Verbindung mit den ehemaligen Lehrern zu erhalten,
d) die Belange ihrer einstigen Schule und deren Schüler zu unterstützen,
e) die berufliche Weiterbildung der Absolventen zu fördern,
f) sonstige kulturelle oder materielle Interessen der Mitglieder zu vertreten,
g) unschuldig in Not geratenen Mitgliedern Katastrophenhilfe zu leisten bzw. an besonders leistungswillige und ebenfalls in Not geratene Schüler Stipendien zu gewähren.
3) Der Erreichung dieses Zieles dienen:
a) Das Sekretariat der Vereinsleitung mit Sitz in Bad Gleichenberg, das sämtliche administrativen Arbeiten erledigt.
b) Die Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
c) Diverse Veranstaltungen fachlicher und geselliger Art.
d) Die Errichtung von Sektionen im In- und Ausland zur Betreuung der Schüler/innen und Absolvent/innen.
4) Die hierfür notwendigen Mittel werden aufgebracht aus:
a) Den Mitgliedsbeiträgen.
b) Den Spenden und sonstigen Zuwendungen.
§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
c) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Schulen des Steirischen Hotelfachschulvereines ernannt werden.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Schüler/innen und Absolvent/innen der Schulen des Steirischen Hotelfachschulvereines werden.
2) Außerordentliche Mitglieder können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die zwar nicht eine der Schulen des Steirischen Hotelfachschulvereines absolviert haben, jedoch bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen und zu fördern.
3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss durch den Vorstand.
2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Verbandsjahres (31. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist – länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 VEREINSORGANGE
Organe der Vereins sind: die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9, das Leitungsorgan (Vorstand), siehe §§ 10, 11 und 12, die Rechnungsprüfer, siehe § 13, die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied – im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig.
7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
8) Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) den Vorsitz.
§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und Rechnungsprüfer.
2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr.
3) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§11a),
4) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
5) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte.
§ 10 LEITUNGSORGAN (VORSTAND)
1) Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus dem Obmann, Obmann-Stellvertreter, Schriftführer, Schriftführer-Stellvertreter, Kassier und Kassier-Stellvertreter. Die Wahl weiterer Beiräte ist möglich.
2) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich, einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Vorstands diesen einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes oder jenem, den die übrigen Mitglieder des Vorstands mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder durch Enthebung (Abs. 10).
9) Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Mitgliedes des Vorstands in Kraft.
§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Er hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste.
§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER DES VORSTANDES
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen Anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Vorstands.
5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 13 RECHNUNGSPRÜFER
1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 12 Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 14 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG
1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.
2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO eingerichtet wird.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Im Falle der Auflösung des Vereines soll das Vereinsvermögen an den Steirischen Hotelfachschulverein fallen mit der Auflage, bedürftige, förderungswürdige Schüler/innen zu unterstützen.
3) Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.
§ 16 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.
Bad Gleichenberg, 24.06.2004
SAV: ZVR117960404